KOBAU Armiera VP 190 (verbesserte Qualität)
Rissart / Symbol
A.1
 
 
 
 
Anwendungsbereich / Eigenschaften
KOBAU Armiera VP 190 dient zur Armierung von Anstrichsystemen bei Putzoberflächenrissen, Putz, Beton der Rissart A.1 entsprechend der Klassifizierung im BFS-Merkblatt Nr. 19. Aufgrund der regelmäßigen Glasfaserstruktur werden im Bereich des Trocken- und Innenausbaus hochwertige Oberflächen erzielt. KOBAU Armiera VP 190 ist beidseitig weiß pigmentiert.

KOBAU Armiera VP 190 ist normal entflammbar und entspricht nach der Verarbeitung der Brandklasse B 1 nach DIN 4102.

Nur innen einsetzbar.
Verarbeitung
Die zu armierende Fläche gemäß VOB, Teil C, DIN 18363 bzw. BFS-Merkblättern vorbereiten. Anschließend Glasgewebekleber oder geeignete Vlieskleber auftragen, rollen oder spritzen.
KOBAU Armiera VP 190 von der Rolle oder als Zuschnitt in den noch nassen Kleber falten- und blasenfrei einlegen und andrücken.
KOBAU Armiera VP 190 kann auf Stoß verklebt oder im Doppelnahtschnittverfahren verarbeitet werden.

Stoß-/ Nahtbereich bündig andrücken.

Nach guter Durchtrocknung der Vliesverklebung (mind. 12 Stunden) weiterführende Arbeiten ausführen.

Rolleninnenseite (mit der leichtgrünen Markierung) wandseitig verkleben. Nicht gestürzt verarbeiten.
Technische Daten
Qualität
Glasfaservlies
Farbton
weiß
spezifisches Gewicht
ca. 200 g / m²
Dicke
ca. 320 µm
Glasfaserdurchmesser
6 µm
Zugfestigkeit längs
>220 N / 5 cm
Zugfestigkeit quer
>180 N / 5 cm
Appreturbasis
pigmentangerei-
cherte Polymer-
emulsion
Lieferform
Rollen der Abmessung
1,00 m x 25 m
1,00 m x 50 m
Arbeitsgeräte / Einbettungsstoffe
  • Rolle, Pinsel oder Spritzgerät
  • Cuttermesser, Tapezierspachtel
Materialbedarf
Glasgewebekleber oder geeigneter Vlieskleber
Verbrauch je nach Untergrund
Lagerung
trocken, kühl, in geschlossenen Räumen
Notizen

Vorstehende Angaben entsprechen dem derzeitigen Stand der Entwicklung. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Da die Anwendung und Verarbeitung unserer Produkte außerhalb unseres Einflusses liegen und wechselnde Gegebenheiten bei Anwendung, Arbeitsweisen und Werkstoffen eine Abstimmung auf die jeweiligen Arbeitsverhältnisse erfordert, kann eine Rechtsverbindlichkeit aus diesen technischen Informationen nicht abgeleitet werden. Mit dieser Ausgabe verlieren frühere technische Merkblätter ihre Gültigkeit.