KOBAU Glasgitter-Fugenband
Rissart / Symbol
A.1
 
 
 
 
Anwendungsbereich / Eigenschaften

KOBAU Glasgitter-Fugenband dient zur Armierung von Fugen bei Gipskartonplatten. KOBAU Glasgitter-Fugenband ist schiebefest appretiert, unquellbar und verrottungsbeständig.
KOBAU Glasgitter-Fugenband zeichnet sich durch einfache, saubere Handhabung aus, da es selbstklebend ausgerüstet ist. Die Gitterstruktur ermöglicht eine sichere Durchdringung der Spachtelmasse und sorgt für eine vollständige Auffüllung von Hohlräumen.

Verarbeitung

Die zu armierende Fläche gemäß VOB, Teil C, DIN 18363, DIN 18350 bzw. BFS-Merkblättern vorbereiten. Der Untergrund muss trocken und staubfrei sein. Gegebenenfalls ist eine Grundierung vorzunehmen. Es gelten die verbindlichen Angaben der Hersteller bzw. Systemanbieter. Anschließend KOBAU Glasgitter-Fugenband mittig über der zu armierenden Fuge abrollen und andrücken. Fugenbandansätze mind. 5 cm überlappen. Im Anschluss geeigneten Füllspachtel durch das Fugenband hindurch auftragen und fachgerecht glätten. Zur Ausführung sind die entsprechenden Anforderungen zur weiteren Oberflächengestaltung gemäß BFS-Merkblatt Nr. 12 bzw. DIN 18202 zu beachten.

Technische Daten
Qualität
Textile Glasfaser
Farbton
naturweiß
Verfestigung
SBR
spezifisches Gewicht DIN 53854
ca. 60 g / m²
Dicke
ca. 220 µm
Maschenweite
ca. 3 x 3 mm
Höchstzugkraft längs
ca. 550 N / 5 cm
Höchstzugkraft quer
ca. 550 N / 5 cm
Dehnung längs
ca. 3 %
Dehnung quer
ca. 3 %
 
 
 
 
 
 
Lieferform
Rollen der Abmessung:
0,05 m x 20 m
0,05 m x 45 m
0,05 m x 90 m
0,10 m x 45 m
0,10 m x 90 m
Arbeitsgeräte
  • Glättwerkzeug
Materialbedarf
  • Fugenfüllmaterial je nach Hersteller
Lagerung

trocken, kühl, in geschlossenen Räumen

Hinweis

Weiterführende Arbeiten unter Beachtung der jeweiligen Herstellervorschriften verrichten.

Vorstehende Angaben entsprechen dem derzeitigen Stand der Entwicklung. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Da die Anwendung und Verarbeitung unserer Produkte außerhalb unseres Einflusses liegen und wechselnde Gegebenheiten bei Anwendung, Arbeitsweisen und Werkstoffen eine Abstimmung auf die jeweiligen Arbeitsverhältnisse erfordert, kann eine Rechtsverbindlichkeit aus diesen technischen Informationen nicht abgeleitet werden. Mit dieser Ausgabe verlieren frühere technische Merkblätter ihre Gültigkeit.