KOBAU Poly Anstrichvlies
Rissart / Symbol
A.1
A.2
 
 
 
Anwendungsbereich / Eigenschaften

KOBAU Poly Anstrichvlies dient zur Armierung von Anstrichsystemen bei Putzoberflächenrissen der Rissart A.1 entsprechend der Klassifizierung im BFS-Merkblatt Nr. 19. Aufgrund der regelmäßigen Oberflächenstruktur werden im Bereich des Trocken- und Innenausbaus hochwertige Oberflächen erzielt.

Nur innen einsetzbar.

Verarbeitung

Die zu armierende Fläche gemäß VOB, Teil C, DIN 18363 bzw. BFS-Merkblättern vorbereiten. Anschließend bindemittelreiche, pastöse Dispersionsfarbe oder Glasgewerbekleber satt aufstreichen, rollen oder spritzen. KOBAU Poly Anstrichvlies von der Rolle oder als Zuschnitt in den noch nassen Anstrich falten- und blasenfrei mit einer Überlappung von ca. 5 cm Breite einbetten. Mittels Doppelschnitt trennen, beide Randstreifen entfernen und KOBAU Poly Anstrichvlies auf Stoß nahtlos zusammenfügen. Stoßbereich bündig andrücken. Im Anschluss Einbettungsmaterial nochmals gleichmäßig auftragen.
Weiterführende Arbeiten unter Beachtung der jeweiligen Herstellervorschriften verrichten.

Technische Daten
Qualität
PET / Zellulose
Farbton
naturweiß
spezifisches Gewicht
ca. 50 g / m²
Dicke
ca. 207 µm
Bruchwiderstand längs
32 N / 15 mm
Bruchwiderstand quer
20 N / 15 mm
Bruchdehnung längs
4,2 %
Bruchdehnung quer
6,8 %
Nassdehnung quer
0,1 %
Opazität
54 %
 
 
 
 
 
 
Lieferform
Rollen der Abmessung:
1,00 m x 50 m
(weitere Abmessungen auf Anfrage)
Arbeitsgeräte
  • Rolle, Pinsel oder Spritzgerät
  • Cuttermesser, Tapezierspachtel
Materialbedarf
  • Glasgewebekleber oder pastöse Dispersion ca. 400-500 ml / m²
Lagerung

trocken, kühl, in geschlossenen Räumen

Hinweis

Weiterführende Arbeiten unter Beachtung der jeweiligen Herstellervorschriften verrichten.

Vorstehende Angaben entsprechen dem derzeitigen Stand der Entwicklung. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Da die Anwendung und Verarbeitung unserer Produkte außerhalb unseres Einflusses liegen und wechselnde Gegebenheiten bei Anwendung, Arbeitsweisen und Werkstoffen eine Abstimmung auf die jeweiligen Arbeitsverhältnisse erfordert, kann eine Rechtsverbindlichkeit aus diesen technischen Informationen nicht abgeleitet werden. Mit dieser Ausgabe verlieren frühere technische Merkblätter ihre Gültigkeit.